Leistungen nach GOÄ
Der Arzt ist gehalten, seine Leistungen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - zu berechnen. Die GOÄ von 1993 ist derzeit noch aktuell; ein Faktor von 2,3 ist üblich. (Eine Aktualisierung mit Aufwertung entsprechend des allgemeinen Preisverfalls ist seit 1993 nicht vorgenommen worden.) Kosten nach analoger Abrechnung (§6,2 GOÄ) werden von den Beihilfestellen und den Privatversicherungen nicht immer erstatte.
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